BFH vom 25.01.1985
VI R 173/80
Fundstellen:
BStBl II 1985, 437

BFH - 25.01.1985 (VI R 173/80) - DRsp Nr. 1997/16213

BFH, vom 25.01.1985 - Aktenzeichen VI R 173/80

DRsp Nr. 1997/16213

»Arbeitslohn durch Zuwendung eines geldwerten Vorteils ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber damit rechnen muß, daß einzelne Arbeitnehmer den gestundeten Kaufpreis für entgeltlich überlassenes Arbeitsgerät abredewidrig nicht entrichten werden und wenn der Arbeitgeber es unterläßt, zunächst mit Gegenforderungen ganz oder teilweise aufzurechnen.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Holzeinschlag- und Transportunternehmen und beschäftigt nach Bedarf zwischen 20 und 30 -regelmäßig ausländische- Arbeitnehmer.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. folgendes fest: