BFH vom 25.01.1985
VI R 31/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 359

BFH - 25.01.1985 (VI R 31/82) - DRsp Nr. 1997/16169

BFH, vom 25.01.1985 - Aktenzeichen VI R 31/82

DRsp Nr. 1997/16169

»Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Kinderzuschlag zur Berlinzulage nach § 28 Abs. 5 Satz 1 BerlinFG i.d.F. vom 18.02.1976 ggf. beiden geschiedenen Elternteilen nicht zusteht, weil bei dem einen Elternteil, der die Berlinzulage erhält, das Kind nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, und der andere Elternteil, dem das Kind steuerlich zuzuordnen ist, nicht als Arbeitnehmer in Berlin (West) tätig ist.«

I. Der in Berlin (West) wohnende geschiedene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) arbeitete im Streitjahr 1976 dort als Arbeitnehmer. Seine vier Kinder lebten im Haushalt der Mutter (seiner geschiedenen Ehefrau) in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Der Kläger leistete für seine Kinder Unterhalt. Weil ihm die Kinder steuerrechtlich nicht zugeordnet wurden und auf seiner Lohnsteuerkarte daher die Steuerklasse I bescheinigt war, erhielt er von seinem Arbeitgeber keinen Kinderzuschlag zur Zulage für eine Beschäftigung in Berlin (West) -Berlinzulage- nach § 28 Abs. 5 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) vom 18. Februar 1976 (BGBl I 1976, 102). Sein beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) gestellter Antrag, für ihn Kinderzuschläge zur Berlinzulage für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 festzusetzen, wurde durch Bescheid vom 10. April 1979 abgelehnt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.