BFH vom 25.02.1977
III R 83/75
Normen:
BewG (1965) § 11 Abs. 2 ; VStR Abschn. 76 ff.;
Fundstellen:
BFHE 121, 512
BStBl II 1977, 404

BFH - 25.02.1977 (III R 83/75) - DRsp Nr. 1997/13283

BFH, vom 25.02.1977 - Aktenzeichen III R 83/75

DRsp Nr. 1997/13283

»Das allgemeine politische Risiko eines bestimmten Marktes kann bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren nicht berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BewG (1965) § 11 Abs. 2 ; VStR Abschn. 76 ff.;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), deren alleinige Gesellschafterin die Beigeladene ist, exportiert Maschinen und Anlagen in den ostasiatischen Raum. Durch Bescheide vom 22. Juli 1974 (§ 222 der Reichsabgabenordnung - AO -) stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin für 100 DM des Stammkapitals auf den 31. Dezember 1968 und auf den 31. Dezember 1969 fest. Die Klägerin ist der Ansicht, das politische Risiko ihrer Geschäfte müsse durch einen besonderen Abschlag von 30vH berücksichtigt werden. Mit der Sprungklage beantragte sie, den gemeinen Wert der Anteile dementsprechend niedriger festzustellen.