BFH vom 25.02.1981
II R 110/77
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 7 Abs. 1 Nr. 1; StAnpG §§ 17 ff.;
Fundstellen:
BFHE 133, 87
BStBl II 1981, 478

BFH - 25.02.1981 (II R 110/77) - DRsp Nr. 1997/14907

BFH, vom 25.02.1981 - Aktenzeichen II R 110/77

DRsp Nr. 1997/14907

»Eine GmbH, die in einer einem Sportverband gehörenden Sportschule die Trainingsräume und -anlagen reinigt und instandhält sowie den Lehrgangsteilnehmern und Gästen Unterkunft und Verpflegung gewährt, dient nicht unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 7 Abs. 1 Nr. 1; StAnpG §§ 17 ff.;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, streitet mit dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) um die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG 1959). Sie befaßt sich nach ihrem Gesellschaftsvertrag mit dem "Betrieb der dem ... (einem Sportverband) gehörigen Sportschule", insbesondere mit der "Betreuung bezüglich Unterkunft und Verpflegung aller jugendlichen Aktiven, Funktionäre des ... (Sportverband), die zur Durchführung von Kursen in die Sportschule entsandt werden", sowie mit der "Betreuung und Verpflegung von Gästen und Sportfreunden des ... (Sportverband)". Ihre Gesellschafter sind Vorstandsmitglieder des Sportverbandes; sie halten die Gesellschaftsanteile für diesen treuhänderisch. Die Klägerin übt ihre Tätigkeit in Räumen aus, die sie vom Sportverband gepachtet hat.