BFH vom 25.02.1981
II R 73/78
Normen:
Nordrhein-Westfälisches GrEStGemG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 132, 495
BStBl II 1981, 382

BFH - 25.02.1981 (II R 73/78) - DRsp Nr. 1997/14856

BFH, vom 25.02.1981 - Aktenzeichen II R 73/78

DRsp Nr. 1997/14856

»1. Ein Grundstück i.S. des § 1 Abs. 1 GrEStGemG kann auch der Teil eines Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne sein (Anschluß an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.11.1959 II 18/57 U, BFHE 71, 16, BStBl III 1960, 253). 2. Eine entsprechende Aufteilung bei einem Gebäude findet nicht statt, wenn dieses teils zu begünstigten und teils zu Wohnzwecken verwendet werden soll.«

Normenkette:

Nordrhein-Westfälisches GrEStGemG § 1 Abs. 1;

I. Mit Vertrag vom ... kaufte die seither ein Krankenhaus betreibende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mehrere Parzellen, auf denen sich das Krankenhaus sowie das zugehörige Schwesternwohnheim befinden. Dem Antrag der Klägerin, ihr Steuerbefreiung nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Befreiung des Grunderwerbs zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken von der Grunderwerbsteuer (GrEStGemG) vom 14. Juli 1964 zu gewähren, folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) nicht in Beziehung auf das Schwesternwohnheim, sondern setzte insoweit gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest, und zwar mit der Begründung, daß nach § 1 Abs. 1 letzter Satz GrEStGemG der Erwerb eines Grundstücks, das überwiegend zu Wohnzwecken verwendet werden soll, von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgenommen sei.