BFH vom 25.03.1977
III R 160/73
Normen:
BerlinFG § 19;
Fundstellen:
BFHE 122, 219
BStBl II 1977, 566

BFH - 25.03.1977 (III R 160/73) - DRsp Nr. 1997/13363

BFH, vom 25.03.1977 - Aktenzeichen III R 160/73

DRsp Nr. 1997/13363

»Der von einem Schausteller angeschaffte Spezialwohnwagen ist investitionszulagebegünstigt.«

Normenkette:

BerlinFG § 19;

I. Umstritten ist, ob der von einem Schausteller angeschaffte Spezialwohnwagen investitionszulagebegünstigt ist.

Der Kläger und Revisionsbeklagte ist Schausteller. Er betreibt einen Barwagen, einen Imbißstand, eine Braterei und eine ... .

Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Jahre 1971 erwarb er einen Wohnwagen mit Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad und Korridor. Der Wohnwagen wiegt etwa 16 t. Er kann nur durch eine Zugmaschine, nicht von dem PKW des Klägers fortbewegt werden. Die Anschaffungskosten des Wohnwagens betrugen einschließlich 4vH Selbstverbrauchsteuer ... DM. Der Kläger aktivierte den Wohnwagen als Betriebsvermögen und beantragte die Gewährung einer Investitionszulage. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Wohnwagen gehöre zu den Wirtschaftsgütern des notwendigen Privatvermögens und sei deshalb nicht zulagefähig. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1973 S 418 (EFG 1973, 418) abgedruckten Gründen statt und verpflichtete das FA, dem Kläger Investitionszulage zu gewähren.