BFH vom 25.03.1977
III R 2/76
Normen:
BewG (1965) § 111 Nr. 2, 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 326
BStBl II 1977, 625

BFH - 25.03.1977 (III R 2/76) - DRsp Nr. 1997/13397

BFH, vom 25.03.1977 - Aktenzeichen III R 2/76

DRsp Nr. 1997/13397

»1. Hinterbliebenenansprüche aus einer durch Satzung geregelten berufsständischen Zwangsversicherung sind weder nach § 111 Nr. 2 BewG 1965 noch nach § 111 Nr. 4 BewG 1965 von der Zurechnung zum sonstigen Vermögen befreit. 2. Derartige Ansprüche sind jedoch nach § 111 Nr. 3 BewG 1965 befreit, wenn es sich um eine Rentenversicherung handelt und wenn am jeweiligen Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer keine anderen als die in § 111 Nr. 3 BewG 1965 genannten Personen aus der Versicherung anspruchsberechtigt sind.«

Normenkette:

BewG (1965) § 111 Nr. 2, 3, 4 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Witwe eines Zahnarztes. Dieser war bei einer Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte aufgrund berufsständischer Vorschriften zwangsversichert. Die Klägerin bezieht aus dieser Versicherung eine Witwenrente. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Rente in Höhe von ... DM jährlich mit dem kapitalisierten Betrag an. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg.