BFH vom 25.03.1977
III R 5/75
Normen:
BewG (1965) § 68, § 99 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 150
BStBl II 1977, 594

BFH - 25.03.1977 (III R 5/75) - DRsp Nr. 1997/13377

BFH, vom 25.03.1977 - Aktenzeichen III R 5/75

DRsp Nr. 1997/13377

»Gewächshäuser eines Betriebsgrundstücks, das nach BewG 1965 § 99 Abs. 3 zu bewerten ist, sind keine Betriebsvorrichtungen, sondern Gebäude.«

Normenkette:

BewG (1965) § 68, § 99 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - ein gewerbliches Unternehmen - unterhält auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Institut für Pflanzenschutzforschung. In den Jahren 1956 und 1959 errichtete die Klägerin auf dem Grundstück sechs Gewächshäuser, in denen sie zur Erprobung von Pflanzenschutzmitteln Pflanzen, zum Teil auch fremdländischer Art, aufzieht. Die Gewächshäuser ruhen auf festen Fundamenten, in die eiserne Stütz- und Traggerüste eingelassen sind, und sie sind voll verglast. Die Fenster sind nach oben ausschwenkbar. Die Gewächshäuser enthalten Heizungs- und Beregnungsanlagen sowie Vorrichtungen, durch die nach Licht, Luftzusammensetzung, Feuchtigkeitsgehalt und Temperatur verschiedene Klimaverhältnisse geschaffen werden können.