BFH vom 25.03.1977
VI R 96/74
Normen:
EStG (1971) § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 122, 82
BStBl II 1977, 693

BFH - 25.03.1977 (VI R 96/74) - DRsp Nr. 1997/13438

BFH, vom 25.03.1977 - Aktenzeichen VI R 96/74

DRsp Nr. 1997/13438

»Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung sind insoweit Werbungskosten des Kraftfahrzeuginhabers, als sie mit seinen beruflich veranlaßten Fahrten zusammenhängen. Soweit danach Werbungskosten vorliegen, ist ein Abzug als Sonderausgaben ausgeschlossen.«

Normenkette:

EStG (1971) § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) benutzte im Streitjahr 1972 für Fahrten von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte an 224 Tagen seinen eigenen PKW. Insgesamt fuhr er im Streitjahr mit seinem PKW rd 23.000 km. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) entfielen davon rd 5.000 km auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Neben anderen Sonderausgaben zahlte der Kläger 425 DM an Prämien für die Kraftfahrzeug(Kfz)- Haftpflichtversicherung.

Mit seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1972 beantragte der Kläger ua, die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien in voller Höhe als Sonderausgaben abzuziehen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte für Fahrten mit dem eigenen PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 888 DM. Bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben ließ er die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie nur zur Hälfte, dh in Höhe von 213 DM zum Abzug zu.