I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) benutzte im Streitjahr 1972 für Fahrten von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte an 224 Tagen seinen eigenen PKW. Insgesamt fuhr er im Streitjahr mit seinem PKW rd 23.000 km. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) entfielen davon rd 5.000 km auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Neben anderen Sonderausgaben zahlte der Kläger 425 DM an Prämien für die Kraftfahrzeug(Kfz)- Haftpflichtversicherung.
Mit seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1972 beantragte der Kläger ua, die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien in voller Höhe als Sonderausgaben abzuziehen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte für Fahrten mit dem eigenen PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 888 DM. Bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben ließ er die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie nur zur Hälfte, dh in Höhe von 213 DM zum Abzug zu.
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