BFH vom 25.03.1983
III R 64/82
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 151
BStBl II 1983, 479

BFH - 25.03.1983 (III R 64/82) - DRsp Nr. 1997/15631

BFH, vom 25.03.1983 - Aktenzeichen III R 64/82

DRsp Nr. 1997/15631

»Die für die Revisionsschrift notwendige eigenhändige Unterschrift erfordert einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt.«

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 ;

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat fristgerecht Revision eingelegt. Als Unterschrift trägt die Revisionsschrift ein Schriftzeichen, das aus einem Aufstrich, einem Abstrich sowie einem weiteren Aufstrich mit Schlinge besteht und einzelne Buchstaben nicht erkennen läßt.

II. Die Revision ist unzulässig.