I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat fristgerecht Revision eingelegt. Als Unterschrift trägt die Revisionsschrift ein Schriftzeichen, das aus einem Aufstrich, einem Abstrich sowie einem weiteren Aufstrich mit Schlinge besteht und einzelne Buchstaben nicht erkennen läßt.
II. Die Revision ist unzulässig.
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