I. Der 1965 geborene Sohn der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), der das Gymnasium besuchte, nahm vom 19. Juli bis zum 6. August 1979 an einem Sprachkursus in England teil. Für Hin- und Rückreise, Unterbringung bei einer Gastfamilie, Verpflegung, Teilnahme am Sprachkursus (3 Stunden am Tag) und Möglichkeiten der Freizeitgestaltung entstanden den Klägern Aufwendungen. Hierfür beantragten die Kläger den Abzug eines anteiligen Freibetrages nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) in Höhe von 300 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gewährte den Freibetrag nicht.
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