I. Die Klägerin betriebt seit 1964 mit Genehmigung der Regierung des Saarlandes, Ministerium für Arbeit und Sozialwesen, unter der Auflage ein Kinderheim, eine geprüfte Kinderpflegerin einzustellen, da die Klägerin nicht geprüfte Kinderpflegerin ist. Im Jahre 1966 hat das Landesjugendamt des Saarlandes die Klägerin von der Pflicht zur Einholung der Erlaubnis der Aufnahme jeden einzelnen Kindes nach § 28 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (BGBl I 1961, 1205) unter der Auflage der Einstellung einer zusätzlichen Kindergärtnerin befreit.
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