BFH vom 25.04.1974
VIII R 229/71
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 499
BStBl II 1974, 553

BFH - 25.04.1974 (VIII R 229/71) - DRsp Nr. 1997/12060

BFH, vom 25.04.1974 - Aktenzeichen VIII R 229/71

DRsp Nr. 1997/12060

»Ein Kindererholungsheim ist ein Gewerbebetrieb, sofern die Kinder dem Heim nicht zu erzieherischen Zwecken zugewiesen werden und die Heiminhaberin nicht tatsächlich eine ihrer Gesamttätigkeit das Gepräge gebende erzieherische Tätigkeit ausübt.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 ; GewStG § 2 ;

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streitjahr Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt oder einen Gewerbebetrieb unterhalten hat.