BFH vom 25.04.1978
VIII R 149/74
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 369
BStBl II 1978, 565

BFH - 25.04.1978 (VIII R 149/74) - DRsp Nr. 1997/13847

BFH, vom 25.04.1978 - Aktenzeichen VIII R 149/74

DRsp Nr. 1997/13847

»1. Ebenso wie der Werbeberater ist auch der Public-Relations-Berater (PR-Berater) kein freiberuflich tätiger beratender Betriebswirt. Die Tätigkeit des PR-Beraters ist der eines beratenden Betriebswirts auch nicht ähnlich. Dies gilt für die Tätigkeiten von Werbeberatern und PR-Beratern auch dann, wenn sie nicht für gewerbliche Unternehmen, sondern für Auftraggeber im öffentlichen Bereich erfolgen. 2. Werbeberater und PR-Berater sind keine freiberuflich tätigen Journalisten. Ihre Tätigkeiten sind der eines Journalisten auch nicht ähnlich.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe: