BFH vom 25.04.1978
VIII R 96/75
Normen:
EStG § 10d; GewStG § 10a; HGB § 39 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 125, 165
BStBl II 1978, 525

BFH - 25.04.1978 (VIII R 96/75) - DRsp Nr. 1997/13828

BFH, vom 25.04.1978 - Aktenzeichen VIII R 96/75

DRsp Nr. 1997/13828

»Eine Buchführung ist jedenfalls dann nicht ordnungsmäßig, wenn die Bilanz für ein Geschäftsjahr mehr als zwei Jahre nach Ablauf dieses Geschäftsjahrs aufgestellt wird.«

Normenkette:

EStG § 10d; GewStG § 10a; HGB § 39 Abs. 2 Satz 2;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 1970 und 1971 als Handelsvertreter für die Firma X tätig. Im Jahre 1970 erlitt er einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35.632 DM, der im wesentlichen auf den Wertverlust der X-Anteile zurückzuführen ist, die der Kläger als Betriebsvermögen auswies.

Nachdem der Kläger Anfang 1972 eine von ihm als Rohbilanz bezeichnete, nicht unterschriebene Zusammenstellung zum 31. Dezember 1970 vorgenommen hatte, in der die X-Anteile fehlten, stellte er die Bilanz für 1970 Anfang Januar 1973 auf und reichte sie zusammen mit den Erklärungen für 1970 am 15. Januar 1973 bei der beklagten Behörde ein.