BFH vom 25.04.1985
IV R 10/85
Fundstellen:
BStBl II 1985, 702

BFH - 25.04.1985 (IV R 10/85) - DRsp Nr. 1997/16277

BFH, vom 25.04.1985 - Aktenzeichen IV R 10/85

DRsp Nr. 1997/16277

»Eine "Bestandsaufnahmeprüfung" kann nicht als Außenprüfung durchgeführt werden.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhält einen Einzelhandel mit Elektrogeräten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ordnete bei ihm eine auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte "Bestandsaufnahmeprüfung" zum 31. Dezember 1983 an. Diese Prüfungsanordnung wurde am 20. Januar 1984 durch den unangemeldet erschienenen Prüfer übergeben, der anschließend Feststellungen zum Prüfungsthema traf.

Die nach erfolgloser Beschwerde gegen die Prüfungsanordnung erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger fehlerhafte Anwendung der AO 1977.

II. Die Revision des Klägers ist begründet; die bei ihm angeordnete "Bestandsaufnahmeprüfung" findet in der AO 1977 keine Grundlage.