BFH - 25.04.1985 (IV R 64/83) - DRsp Nr. 1997/16270
BFH, vom 25.04.1985 - Aktenzeichen IV R 64/83
DRsp Nr. 1997/16270
»1. Eine Steuerfestsetzung kann nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen, nicht im Hinblick auf die steuerrechtliche Beurteilung von Tatsachen für vorläufig erklärt werden. 2. Im Vorbehaltsvermerk müssen die Tatsachen angegeben werden, die als ungewiß betrachtet werden. 3. Eine vorläufige Steuerfestsetzung kann nicht im Hinblick auf eine veränderte steuerliche Beurteilung geändert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde einen entsprechenden Vorbehalt aufgenommen hat und dieser Vorbehalt wirksam sein sollte.«
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