BFH vom 25.05.1971
VII R 55/69
Normen:
StBerG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 192
BStBl II 1971, 501

BFH - 25.05.1971 (VII R 55/69) - DRsp Nr. 1997/10542

BFH, vom 25.05.1971 - Aktenzeichen VII R 55/69

DRsp Nr. 1997/10542

»Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG sind auch dann erfüllt, wenn der Bewerber durch Besuch von sechs Klassen eines Gymnasiums entsprechende Kenntnisse in den Fächern, die für die Allgemeinbildung erforderlich sind, nachgewiesen hat.«

Normenkette:

StBerG § 6 ;

I. Der im Jahre 1938 geborene Kläger besuchte Volksschulen und anschließend von 1949 bis 1955 ein Gymnasium in Bayern. Er erhielt nach sechsjährigem Besuch des Gymnasiums nicht die Erlaubnis zur Aufrückung in die nächsthöhere (siebente) Klasse. Im August 1955 trat er als Lehrling in die Steuerkanzlei seines Vaters ein. Er bestand 1958 die Kaufmannsgehilfenprüfung. Seitdem ist er Angestellter in der väterlichen Kanzlei, die nach dem Tode seines Vaters durch einen Steuerbevollmächtigten weitergeführt wird.

Im Strafregister sind folgende Bestrafungen des Klägers eingetragen:

1. Eine Bestrafung wegen Einkommensteuer-Hinterziehung vom 27. April 1965 mit 200 DM;

2. eine Bestrafung vom 13. Juli 1965 seitens eines Amtsgerichts wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betrugs mit drei Monaten und vier Tagen Gesamtgefängnisstrafe, zur Bewährung ausgesetzt bis 21. Juli 1967.