I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Mutter waren bis zum 31. Dezember 1962 Gesellschafter der Firma A-OHG. Mit Prozeßvergleich vom 14. Februar 1963 übertrug die Mutter ihren Gesellschaftsanteil mit sämtlichen Aktiven und Passiven einschließlich eines noch nicht abgehobenen Gewinnanteils auf den Kläger, der den Betrieb als Alleinunternehmer fortführt. Zum Betriebsvermögen der OHG gehört auch Grundbesitz. Unter Berücksichtigung der stillen Reserven schätzte der Kläger den Mitunternehmeranteil seiner Mutter auf 200.000 DM. Die Mutter selbst ging von einem Wert ihrer Beteiligung von 224.000 DM aus. Für die Übertragung des Mitunternehmeranteils verpflichtete sich der Kläger u.a. zu folgenden Leistungen an seine Mutter:
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