BFH vom 25.05.1973
VI R 375/69
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 446
BStBl II 1973, 680

BFH - 25.05.1973 (VI R 375/69) - DRsp Nr. 1997/11623

BFH, vom 25.05.1973 - Aktenzeichen VI R 375/69

DRsp Nr. 1997/11623

»Die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zulässige Aufteilung von Leistungen auf Grund von Altenteils- bzw. Leibgedingeverträge in Leibrenten und dauernde Last wird von der davon abweichenden zivilrechtlichen Beurteilung nicht berührt. Soweit die Bestellung eines Leibrentenstammrechts im Wege des Prozeßvergleichs erfolgt, ist die Anwendung des § 323 ZPO (Abänderungsklage) ausgeschlossen, so daß die fehlende Aufnahme des Ausschlusses der Abänderungsmöglichkeit im Vergleich ohne Bedeutung für die steuerliche Einordnung der Leistungen als Leibrente oder dauernde Last ist.«

Normenkette:

ZPO § 323 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Mutter waren bis zum 31. Dezember 1962 Gesellschafter der Firma A-OHG. Mit Prozeßvergleich vom 14. Februar 1963 übertrug die Mutter ihren Gesellschaftsanteil mit sämtlichen Aktiven und Passiven einschließlich eines noch nicht abgehobenen Gewinnanteils auf den Kläger, der den Betrieb als Alleinunternehmer fortführt. Zum Betriebsvermögen der OHG gehört auch Grundbesitz. Unter Berücksichtigung der stillen Reserven schätzte der Kläger den Mitunternehmeranteil seiner Mutter auf 200.000 DM. Die Mutter selbst ging von einem Wert ihrer Beteiligung von 224.000 DM aus. Für die Übertragung des Mitunternehmeranteils verpflichtete sich der Kläger u.a. zu folgenden Leistungen an seine Mutter: