BFH vom 25.05.1973
VI R 389/69
Fundstellen:
BFHE 109, 360
BStBl II 1973, 637

BFH - 25.05.1973 (VI R 389/69) - DRsp Nr. 1997/11598

BFH, vom 25.05.1973 - Aktenzeichen VI R 389/69

DRsp Nr. 1997/11598

»Zahlt ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger vor Fälligkeit einer gestundeten Steuerforderung Prämien für einen bereits früher abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, so kann ihm der Abzug seiner Aufwendungen als Sonderausgaben grundsätzlich auch dann nicht mit dem Einwand des illoyalen Verhaltens verwehrt werden, wenn er bei Leistung der Prämien bereits Kenntnis von Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld hatte.«