I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für die Jahre 1969 bis 1971 nach § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammenveranlagt. Nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerbescheide ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) unter Berufung auf §§ 160 Abs. 2, 162 Abs. 10, 193 der Reichsabgabenordnung (AO) eine Betriebsprüfung an, die sich auf die Einkommensteuer und Vermögensteuer der Kläger für die Jahre 1969 bis 1971 erstrecken soll.
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