BFH vom 25.05.1976
VII R 59/75
Normen:
AO § 160, § 193, § 204 ; Aufzeichnungsverordnung; EStG § 26b Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 119, 34
BStBl II 1977, 18

BFH - 25.05.1976 (VII R 59/75) - DRsp Nr. 1997/13071

BFH, vom 25.05.1976 - Aktenzeichen VII R 59/75

DRsp Nr. 1997/13071

»1. Die Verordnung zur Durchführung des § 160 Abs. 2 RAO vom 24.03.1932 (Aufzeichnungsverordnung) ist noch gültig. 2. Auch bei Zusammenveranlagung ist die Anordnung einer Betriebsprüfung gegen einen Ehegatten nur zulässig, wenn die Voraussetzungen, an die die AO die Anordnung knüpft, in seiner Person erfüllt sind. 3. Auf § 204 AO kann die Anordnung einer Betriebsprüfung nicht gestützt werden.«

Normenkette:

AO § 160, § 193, § 204 ; Aufzeichnungsverordnung; EStG § 26b Satz 2;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für die Jahre 1969 bis 1971 nach § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammenveranlagt. Nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerbescheide ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) unter Berufung auf §§ 160 Abs. 2, 162 Abs. 10, 193 der Reichsabgabenordnung (AO) eine Betriebsprüfung an, die sich auf die Einkommensteuer und Vermögensteuer der Kläger für die Jahre 1969 bis 1971 erstrecken soll.