I. Streitig ist, ob eine der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gutgeschriebene Abfindung für das Recht, statt der Rückzahlung eines Darlehens in Geld die Lieferung einer bestimmten Menge Gitterziegel zu verlangen, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1963 den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen ist.
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