BFH vom 25.06.1974
VIII R 109/69
Normen:
EStG § 20 Abs. 2, § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 207
BStBl II 1974, 735

BFH - 25.06.1974 (VIII R 109/69) - DRsp Nr. 1997/12162

BFH, vom 25.06.1974 - Aktenzeichen VIII R 109/69

DRsp Nr. 1997/12162

»Erhält ein Darlehensgeber als Abfindung für sein Recht, statt der Rückzahlung seines Darlehens in Geld eine bestimmte Menge Gitterziegel zu verlangen, eine über dem Nennwert seines Darlehens liegende Gutschrift, so unterliegt der Mehrbetrag als Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2, § 11 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob eine der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gutgeschriebene Abfindung für das Recht, statt der Rückzahlung eines Darlehens in Geld die Lieferung einer bestimmten Menge Gitterziegel zu verlangen, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1963 den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen ist.