BFH vom 25.06.1974
VIII R 163/71
Normen:
BewG (1934) § 1, § 14 Abs. 3 ; BewG (1965) § 1, § 12 Abs. 2 ; EStG § 20 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 463
BStBl II 1975, 431

BFH - 25.06.1974 (VIII R 163/71) - DRsp Nr. 1997/12446

BFH, vom 25.06.1974 - Aktenzeichen VIII R 163/71

DRsp Nr. 1997/12446

»1. Kaufpreisraten sind regelmäßig auch dann - nach § 14 Abs. 3 BewG 1934 bzw. § 12 Abs. 3 BewG 1965 - abzuzinsen, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. 2. Zinsen können vor Abschluß des notariellen Kaufvertrages nur dann anfallen, wenn der Käufer bereits vor diesem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum erlangt hat.«

Normenkette:

BewG (1934) § 1, § 14 Abs. 3 ; BewG (1965) § 1, § 12 Abs. 2 ; EStG § 20 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1963 bis 1965 des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), ob in dem in 20 Jahresraten zu zahlenden Restkaufpreis für ein Grundstück Zinsen enthalten sind, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterliegen.

Der Kläger, der mit notariellem Vertrag vom 9. September 1963 sein zum Privatvermögen gehörendes Grundstück veräußerte, erhielt in den Streitjahren entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (Tilgung des Restkaufpreises in Höhe von 1.800.000 DM in 20 Jahresbeträgen, fällig jeweils am 15. Januar jeden Jahres im voraus) vom Käufer jährliche Zahlungen von 90.000 DM. Dabei gingen die Parteien davon aus, daß der Zahlungszeitraum 1963 am 1. Januar 1963 beginnen sollte. Der für diesen Zahlungszeitraum geschuldete Jahresbetrag war bei Vertragsabschluß bezahlt.