I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in Berlin (West) in gemieteten Räumen ein Kasino (Kantine) in der Form der Selbstbedienung. Von seinen Erlösen entfielen im Streitjahr 1971 ... DM auf den Verkauf von Handelswaren (Spirituosen, Tabakwaren und Süßwaren) und ... DM auf die Herstellung und die Ausgabe von warmen und kalten Speisen. Diese wurden zum Teil in dem Speiseraum des Klägers von den Gästen verzehrt und zum Teil an einen anderen Unternehmer geliefert, der einen fahrbaren Mittagstisch (Fernküche) unterhält. Im Jahre 1971 erwarb der Kläger eine Kühlzelle mit einer Kühlanlage, von deren Anschaffungskosten er eine Investitionszulage von 25vH nach § 19 Abs 1 Satz 3 Nr 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) begehrte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gewährte jedoch nur die Zulage von 10vH und lehnte die erhöhte Investitionszulage mit der Begründung ab, daß der Betrieb des Klägers nicht zum verarbeitenden Gewerbe, sondern zum Dienstleistungsgewerbe gehöre. Der Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der FG 1974 S 99 (EFG 1974, 99) veröffentlicht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|