BFH vom 25.06.1976
III R 165/73
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 119, 334
BStBl II 1976, 612

BFH - 25.06.1976 (III R 165/73) - DRsp Nr. 1997/12957

BFH, vom 25.06.1976 - Aktenzeichen III R 165/73

DRsp Nr. 1997/12957

»Der Betrieb einer Kantine gehört nicht zum verarbeitenden Gewerbe - ausgenommen Baugewerbe -, sondern zum Dienstleistungsgewerbe.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in Berlin (West) in gemieteten Räumen ein Kasino (Kantine) in der Form der Selbstbedienung. Von seinen Erlösen entfielen im Streitjahr 1971 ... DM auf den Verkauf von Handelswaren (Spirituosen, Tabakwaren und Süßwaren) und ... DM auf die Herstellung und die Ausgabe von warmen und kalten Speisen. Diese wurden zum Teil in dem Speiseraum des Klägers von den Gästen verzehrt und zum Teil an einen anderen Unternehmer geliefert, der einen fahrbaren Mittagstisch (Fernküche) unterhält. Im Jahre 1971 erwarb der Kläger eine Kühlzelle mit einer Kühlanlage, von deren Anschaffungskosten er eine Investitionszulage von 25vH nach § 19 Abs 1 Satz 3 Nr 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) begehrte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gewährte jedoch nur die Zulage von 10vH und lehnte die erhöhte Investitionszulage mit der Begründung ab, daß der Betrieb des Klägers nicht zum verarbeitenden Gewerbe, sondern zum Dienstleistungsgewerbe gehöre. Der Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der FG 1974 S 99 (EFG 1974, 99) veröffentlicht.