BFH vom 25.06.1976
III R 167/73
Normen:
GewStDV § 1 § 8 § 9 ; GewStG § 2 ; InvZulG (1969) § 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 336
BStBl II 1976, 728

BFH - 25.06.1976 (III R 167/73) - DRsp Nr. 1997/13022

BFH, vom 25.06.1976 - Aktenzeichen III R 167/73

DRsp Nr. 1997/13022

»1. Die Vermietung einer Ferienwohnung begründet einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung hotelmäßig zur Vermietung angeboten wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine für kurzfristiges Wohnen voll eingerichtete und ausgestattete Eigentumswohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen anderer Wohnungseigentümer liegt, zu einer einheitlichen Wohnanlage gehört, und wenn die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer für die Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation übertragen wurde. 2. Ein Anspruch auf Prozeßzinsen für eine Investitionszulage, die in einem gerichtlichen Verfahren erstritten wird, besteht nicht.«

Normenkette:

GewStDV § 1 § 8 § 9 ; GewStG § 2 ; InvZulG (1969) § 1 ;

Gründe: