I. In der Revisionsinstanz ist nur noch streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als Kind heimatvertriebener Eltern der Freibetrag nach § 33a Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1953 iVm § 52 Abs 21 EStG 1971 zusteht.
Der Kläger ist ... in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) geboren, nachdem seine Eltern vorher als Heimatvertriebene hierher gekommen waren. Er bezog ... erstmals im Jahre 1972 steuerpflichtige Einkünfte. Im gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren mit seiner Ehefrau, der Klägerin, beantragte er unter Vorlage des Heimatvertriebenenausweises A den Flüchtlingsfreibetrag von 840 DM für Verheiratete nach Steuerklasse (StKl) III gem § 33a Abs 1 EStG 1953 iVm § 52 Abs 21 EStG 1971 (§
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|