I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom Januar 1977 ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in Bremen je zur ideellen Hälfte. Dieses Grundstück war als Mietwohngrundstück bewertet worden. Im Zeitpunkt des Erwerbs waren die vorhandenen drei zum Treppenhaus abgeschlossenen Wohnungen vermietet.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ gegen die Kläger am 8. Februar 1977 getrennte Grunderwerbsteuerbescheide. Die Kläger begehrten im Einspruchswege Steuerfreiheit aufgrund des in Vorbereitung befindlichen Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG). Sie erklärten, es handle sich um den Erwerb eines Einfamilienhauses (ab Eigenbenutzung).
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