BFH vom 25.06.1980
II R 21/79
Normen:
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 131, 93
BStBl II 1980, 728

BFH - 25.06.1980 (II R 21/79) - DRsp Nr. 1997/14658

BFH, vom 25.06.1980 - Aktenzeichen II R 21/79

DRsp Nr. 1997/14658

»Für die (materiell vorläufige) Steuervergünstigung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GrEStEigWoG ist nicht die Nutzung des erworbenen Hauses im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs, sondern die von dem Erwerber beabsichtigte Nutzung als Ein- oder Zweifamilienhaus maßgebend.«

Normenkette:

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom Januar 1977 ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in Bremen je zur ideellen Hälfte. Dieses Grundstück war als Mietwohngrundstück bewertet worden. Im Zeitpunkt des Erwerbs waren die vorhandenen drei zum Treppenhaus abgeschlossenen Wohnungen vermietet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ gegen die Kläger am 8. Februar 1977 getrennte Grunderwerbsteuerbescheide. Die Kläger begehrten im Einspruchswege Steuerfreiheit aufgrund des in Vorbereitung befindlichen Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG). Sie erklärten, es handle sich um den Erwerb eines Einfamilienhauses (ab Eigenbenutzung).