I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) -Eheleute- kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 17. Dezember 1976 eine Eigentumswohnung in B (Baden- Württemberg) je zur ideellen Hälfte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) setzte durch Bescheide vom 8. Februar 1977 die Grunderwerbsteuer für den Ehemann (Vertriebener mit Ausweis A) auf 3.220 DM, für seine Ehefrau auf 6.720 DM fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
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