BFH vom 25.06.1980
II R 8/78
Normen:
KVStGKVStG (1959/1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4;
Fundstellen:
BFHE 131, 240
BStBl II 1980, 726

BFH - 25.06.1980 (II R 8/78) - DRsp Nr. 1997/14657

BFH, vom 25.06.1980 - Aktenzeichen II R 8/78

DRsp Nr. 1997/14657

»Gründen eine Produktionsgesellschaft und eine Gesellschaft, der der Vertrieb der Produkte jener Gesellschaft übertragen werden soll, eine GmbH und übertragen sie dieser GmbH das Marketing für die zu vertreibenden Erzeugnisse gegen Beteiligung an den Verkaufserlösen (Werbemarge), so handelt es sich insoweit auch dann nicht um Leistungen der Gesellschafter aus einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung, wenn die Werbemarge vor Gründung dieser GmbH durch eine Vereinbarung der beiden Gesellschafter festgelegt worden ist. Übersteigt die Werbemarge nicht das angemessene Maß, so liegt auch keine freiwillige Leistung vor.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959/1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. Januar 1965 von A und B gegründet worden. An dem Stammkapital in Höhe von 500000 DM beteiligten sich beide Gesellschafter je zur Hälfte. Das Stammkapital wurde später auf 2MioDM erhöht.

Gegenstand der Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Werbung, Absatzförderung und die Einführung von pharmazeutischen Spezialfabrikaten unter dem eingetragenen A-Warenzeichen. Die Klägerin darf darüber hinaus alle Geschäfte betreiben, die ihr dienlich sind oder sein können und gesetzlich zulässig sind, jedoch keinen Einzelhandel.