BFH vom 25.06.1981
IV R 61/78
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 261
BStBl II 1982, 59

BFH - 25.06.1981 (IV R 61/78) - DRsp Nr. 1997/15081

BFH, vom 25.06.1981 - Aktenzeichen IV R 61/78

DRsp Nr. 1997/15081

»Ein atypischer stiller Gesellschafter, der als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG angesehen werden soll, muß auch am Zuwachs des Geschäftswerts beteiligt sein. Der Geschäftswert muß nach den verkehrsüblichen Berechnungsmethoden ermittelt werden; die Vereinbarung einer hiervon abweichenden Globalabfindung genügt nicht.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Immobilienmakler tätig. Ende 1966 schloß er mit zwei minderjährigen Töchtern (geboren 1956 und 1960) notarielle Verträge über die Gründung von atypischen stillen Gesellschaften. In den Verträgen ist vorgesehen, daß die Kinder am Gewinn, nicht aber am Verlust teilnehmen. Bei Beendigung der Gesellschaft soll eine Abwicklungsbilanz aufgestellt werden, in der die tatsächlichen Betriebswerte anzusetzen sind. Für seinen Anteil am Firmenwert und an den schwebenden Geschäften soll der Ausscheidende zusätzlich die Hälfte seines vorjährigen Gewinnanteils erhalten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ zunächst für die Jahre 1967 bis 1969 einheitliche Gewinnfeststellungsbescheide. Nach einer Betriebsprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, daß der Kläger Alleinunternehmer geblieben sei; es hob daher die vorläufigen Feststellungsbescheide im Jahre 1973 auf.