I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte - eine GmbH - ist Organgesellschaft der D-GmbH. Der zwischen der Klägerin und der D-GmbH geschlossene Ergebnisabführungsvertrag (EAV) vom 29. April/6. Mai 1960 ist vom Beklagten und Revisionskläger (dem Finanzamt - FA -) als steuerrechtlich wirksam anerkannt worden. Den Minderheitsgesellschaftern hatte der Organträger mit Schreiben vom 29. Juni 1960 - zunächst auf die Dauer von drei Jahren befristet - eine Dividendengarantie gegeben. Mit notariellem Vertrag vom 16. Dezember 1961 räumten die Minderheitsgesellschafter der D-GmbH gegen Entgelt den Nießbrauch an ihren Geschäftsanteilen an der Klägerin ein. Das Gewinnbezugsrecht sollte vom 1. Januar 1961 ab der D-GmbH zustehen, während die Mitverwaltungsrechte (einschließlich des Stimmrechts) ihnen verbleiben sollten. Die Dividendengarantie wurde aufgehoben.
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