BFH vom 25.07.1973
I R 225/71
Fundstellen:
BFHE 110, 184
BStBl II 1973, 791

BFH - 25.07.1973 (I R 225/71) - DRsp Nr. 1997/11690

BFH, vom 25.07.1973 - Aktenzeichen I R 225/71

DRsp Nr. 1997/11690

»Übertragen die Minderheitsgesellschafter einer Organgesellschaft ihren Gewinnanspruch (Ausgleichsanspruch) im Wege der Nießbrauchsbestellung an ihren Geschäftsanteilen gegen Entgelt auf den beherrschenden Gesellschafter (Organträger), ist das von diesem den Minderheitsgesellschaftern gezahlte Entgelt für die Nießbrauchsbestellung bei der Organgesellschaft als eigenes Einkommen zu behandeln.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte - eine GmbH - ist Organgesellschaft der D-GmbH. Der zwischen der Klägerin und der D-GmbH geschlossene Ergebnisabführungsvertrag (EAV) vom 29. April/6. Mai 1960 ist vom Beklagten und Revisionskläger (dem Finanzamt - FA -) als steuerrechtlich wirksam anerkannt worden. Den Minderheitsgesellschaftern hatte der Organträger mit Schreiben vom 29. Juni 1960 - zunächst auf die Dauer von drei Jahren befristet - eine Dividendengarantie gegeben. Mit notariellem Vertrag vom 16. Dezember 1961 räumten die Minderheitsgesellschafter der D-GmbH gegen Entgelt den Nießbrauch an ihren Geschäftsanteilen an der Klägerin ein. Das Gewinnbezugsrecht sollte vom 1. Januar 1961 ab der D-GmbH zustehen, während die Mitverwaltungsrechte (einschließlich des Stimmrechts) ihnen verbleiben sollten. Die Dividendengarantie wurde aufgehoben.