I. Die Beschwerdeführerin, eine Gemeinde, hat ein bebautes Grundstück gekauft, um das Gebäude als Obdachlosenunterkunft zu verwenden. Ihrer Ansicht nach ist der Erwerb gemäß dem Nordrhein-Westfälischen Gesetz über Befreiung des Grunderwerbs zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken von der Grunderwerbsteuer (GrEStGemG) vom 14. Juli 1964 (GVBl 1964, 258) von der Grunderwerbsteuer befreit. Das Finanzgericht hat ihren Antrag abgelehnt, die Vollziehung des gegen sie ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids auszusetzen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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