BFH vom 25.08.1982
I R 130/78
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 409
BStBl II 1983, 38

BFH - 25.08.1982 (I R 130/78) - DRsp Nr. 1997/15423

BFH, vom 25.08.1982 - Aktenzeichen I R 130/78

DRsp Nr. 1997/15423

»Beteiligt sich ein Unternehmen an den Mehrkosten einer städtischen Kläranlage, welche durch betriebsbedingte besondere Abwasserzuführungen veranlaßt sind, so sind die Aufwendungen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, war von der Stadt L. wegen der Mehrkosten der von der Stadt in den Jahren 1964 bis 1966 erstellten Kläranlage in Anspruch genommen worden. Ihre Forderung hatte die Stadt damit begründet, daß die Klägerin sie ersucht habe, die Anlage so zu gestalten, daß auch die erheblichen Abwassermengen der Klägerin aus ihrer Fabrikation (Lederfabrik) in die Kanalisation eingeleitet werden könnten.

Sie habe sich verpflichtet, für die erforderlichen Mehrkosten von rd. 450.000 DM aufzukommen. Die deshalb von der Stadt gegen die Klägerin erhobene Klage zum Verwaltungsgericht wurde abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) kam es zu einem Vergleich. Die Klägerin verpflichtete sich, an die Stadt den Betrag von 90.000 DM zu zahlen.