I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, war von der Stadt L. wegen der Mehrkosten der von der Stadt in den Jahren 1964 bis 1966 erstellten Kläranlage in Anspruch genommen worden. Ihre Forderung hatte die Stadt damit begründet, daß die Klägerin sie ersucht habe, die Anlage so zu gestalten, daß auch die erheblichen Abwassermengen der Klägerin aus ihrer Fabrikation (Lederfabrik) in die Kanalisation eingeleitet werden könnten.
Sie habe sich verpflichtet, für die erforderlichen Mehrkosten von rd. 450.000 DM aufzukommen. Die deshalb von der Stadt gegen die Klägerin erhobene Klage zum Verwaltungsgericht wurde abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (
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