BFH vom 25.08.1987
IX R 65/86
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3, 4 ; EStG § 23 ;
Fundstellen:
BStBl II 1988, 248

BFH - 25.08.1987 (IX R 65/86) - DRsp Nr. 1997/16312

BFH, vom 25.08.1987 - Aktenzeichen IX R 65/86

DRsp Nr. 1997/16312

»1. Überschüsse aus privaten Devisentermingeschäften, bei denen der Wille der Vertragsparteien auf einen Gewinn in Form der Kursdifferenz gerichtet ist, sind weder Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 2 und § 23 EStG noch Einkünfte aus Leistungen i.S. von § 22 Nr. 3 EStG (Anschluß an BFH-Urteile vom 08.12.1981 VIII R 125/79 , BFHE 135, 426, BStBl II 1982, 618, und vom 06.12.1983 VIII R 172/83 , BFHE 140, 82, BStBl II 1984, 132).«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3, 4 ; EStG § 23 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger zu 1 und 2 (Kläger) schlossen in den Streitjahren 1973 und 1974 gemeinsam bankübliche Devisentermingeschäfte ab, um aus Kursschwankungen des Dollars Gewinne zu ziehen. Sie spekulierten überwiegend gegen den Dollar. Dabei verkauften sie Dollars zu einem bestimmten Zeitpunkt; vor diesem Zeitpunkt schlossen sie ein Deckungsgeschäft über Dollars ab. Gelegentlich spekulierten sie auch mit dem Dollar. Ihre telefonisch vereinbarten Geschäfte wickelten die Kläger auf banküblichen Formularen ab. Das Eröffnungs- und das Deckungsgeschäft wurden in der Weise glattgestellt, daß jeweils die Kursdifferenz als Gewinn oder Verlust ausgewiesen wurde.