A. In einer beim V. Senat anhängigen Revision ist streitig, ob die an die Klägerin und Revisionsklägerin, einem eingetragenen Verein, gezahlten Beiträge der Mitglieder umsatzsteuerpflichtige Entgelte für Leistungen der Klägerin an die Mitglieder sind oder als nichtumsatzsteuerbare echte Mitgliedsbeiträge dafür entrichtet werden, die Klägerin in den Stand zu versetzen, ihren satzungsgemäßen Gemeinschaftszweck zu erfüllen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) sah die Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtig an und unterwarf sie durch die Bescheide vom 4. Februar 1964 (Veranlagungszeitraum 1962) in Höhe von 353,40 DM und vom 2. März 1965 (Veranlagungszeitraum 1963) in Höhe von 1.997 DM der Umsatzbesteuerung. Die Klagen hatten keinen Erfolg. Gegen das finanzgerichtliche Urteil ist Revision eingelegt.
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