BFH vom 25.10.1972
GrS 1/72
Normen:
AO § 222 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 1
BStBl II 1973, 231

BFH - 25.10.1972 (GrS 1/72) - DRsp Nr. 1997/11383

BFH, vom 25.10.1972 - Aktenzeichen GrS 1/72

DRsp Nr. 1997/11383

»Wird ein Steuerbescheid, der Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, während des Revisionsverfahrens gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO berichtigt und wird der Berichtigungsbescheid mit Einspruch angefochten, so hat der BFH das Verfahren über den ursprünglichen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens über den Berichtigungsbescheid auszusetzen, wenn ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt wird.«

Normenkette:

AO § 222 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;

A. In einer beim V. Senat anhängigen Revision ist streitig, ob die an die Klägerin und Revisionsklägerin, einem eingetragenen Verein, gezahlten Beiträge der Mitglieder umsatzsteuerpflichtige Entgelte für Leistungen der Klägerin an die Mitglieder sind oder als nichtumsatzsteuerbare echte Mitgliedsbeiträge dafür entrichtet werden, die Klägerin in den Stand zu versetzen, ihren satzungsgemäßen Gemeinschaftszweck zu erfüllen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) sah die Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtig an und unterwarf sie durch die Bescheide vom 4. Februar 1964 (Veranlagungszeitraum 1962) in Höhe von 353,40 DM und vom 2. März 1965 (Veranlagungszeitraum 1963) in Höhe von 1.997 DM der Umsatzbesteuerung. Die Klagen hatten keinen Erfolg. Gegen das finanzgerichtliche Urteil ist Revision eingelegt.