BFH vom 25.10.1972
GrS 6/71
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; ZuwG § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 296
BStBl II 1973, 79

BFH - 25.10.1972 (GrS 6/71) - DRsp Nr. 1997/11300

BFH, vom 25.10.1972 - Aktenzeichen GrS 6/71

DRsp Nr. 1997/11300

»1. Die Übernahme von Stammeinlagen auf das Stammkapital einer Unterstützungskasse in der Rechtsform der GmbH ist keine Zuwendung im Sinne des Gesetzes über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag vom 26.03.1952 (Bundesgesetzblatt I 1952 S. 206, BStBl I 1952, 227). 2. Eine Abschreibung der Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert kann alsbald nach Übernahme der Stammeinlagen auf das Stammkapital einer Unterstützungskasse in der Rechtsform der GmbH nicht vorgenommen werden.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; ZuwG § 2 ;

Gründe:

1. Anrufungsbeschluß des 1. Senats

Der 1. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Großen Senat des BFH mit Beschluß I R 185/67 vom 20. Oktober 1971 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 103 S. 146 - BFH 103, 146 -, BStBl II 1972, 16) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung gemäß § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegt:

1. Kann alsbald nach Übernahme der Stammeinlagen auf das Stammkapital einer rechtsfähigen Unterstützungskasse in der Rechtsnorm der GmbH eine Abschreibung der Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert vorgenommen werden?

2. Ist die Übernahme von Stammeinlagen auf das Stammkapital einer rechtsfähigen Unterstützungskasse in der Rechtsform der GmbH eine Zuwendung im Sinne des Zuwendungsgesetzes?

II. Sachverhalt