BFH vom 25.10.1973
IV R 80/72
Normen:
AO § 100 ; AO § 145 ; AO § 225 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 479
BStBl II 1974, 479

BFH - 25.10.1973 (IV R 80/72) - DRsp Nr. 1997/12008

BFH, vom 25.10.1973 - Aktenzeichen IV R 80/72

DRsp Nr. 1997/12008

»1. Die Richter eines Senats können mit Erfolg nicht deshalb wegen eines Ausschließungsgrundes oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil sie bei Erlaß des dem Urteil vorausgegangenen Vorbescheides mitgewirkt haben. 2. Nach Unanfechtbarkeit des gemäß § 100 Abs. 1 AO für vorläufig erklärten Steuerbescheides kann gegen den berichtigten endgültigen Steuerbescheid nicht mit Erfolg eingewendet werden, der Steueranspruch sei verjährt, weil der vorläufige Bescheid mangels einer Ungewißheit zu Unrecht für vorläufig erklärt und deshalb der Verjährungsbeginn nicht gemäß § 225 AO a.F. (§ 145 Abs. 2 Nr. 4 AO n.F.) hinausgeschoben worden sei.«

Normenkette:

AO § 100 ; AO § 145 ; AO § 225 ;

I. Streitig ist die Verjährung der Gewerbesteuer 1955 bis 1960 im Zeitpunkt des Erlasses der endgültigen einheitlichen Gewerbesteuermeßbescheide für 1955 bis 1960.