BFH vom 25.10.1973
VII R 113/69
Normen:
AO § 175 ; AO § 201 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 468
BStBl II 1974, 172

BFH - 25.10.1973 (VII R 113/69) - DRsp Nr. 1997/11830

BFH, vom 25.10.1973 - Aktenzeichen VII R 113/69

DRsp Nr. 1997/11830

»1. Mit Rücksicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit bedarf es bei jeder gegen die Presse gerichteten Maßnahme der Steueraufsicht (§ 201 AO) einer Abwägung zwischen den Erfordernissen einer freien Presse und den Belangen der Finanzbehörden. 2. Der Verleger einer Tageszeitung darf die Auskunft auf ein unter Bezugnahme auf § 201, § 175 AO gestütztes Ersuchen des FA, den Inserenten einer Chiffreanzeige zu benennen, nicht unter Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht, das in § 22 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29.01.1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I 1965 S. 15) den Presseangehörigen eingeräumt ist, verweigern.«

Normenkette:

AO § 175 ; AO § 201 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Verlegerin der Tageszeitung ... . Mit einer an ihre Geschäftsleitung gerichteten Verfügung vom 26. März 1968 forderte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) die Klägerin unter Bezugnahme auf §§ 201, 175 AO auf, den Namen und die Anschrift des Inserenten folgender am ... erschienenen Chiffreanzeige mitzuteilen: "Industrie-Diamanten geeignet f. Metallurgie u. Edelsteine Schleifpulver. Gelegenheitsposten 8.000 Karat, anbiete zum halben Börsenpreis. Angebote unt. ... Postfach".