BFH vom 25.10.1974
III R 128/73
Normen:
BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 13 Abs. 2 ; KStG (1961) § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ; VStR (1963) Abschn. 77, 78, 79, 83 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 531
BStBl II 1975, 83

BFH - 25.10.1974 (III R 128/73) - DRsp Nr. 1997/12239

BFH, vom 25.10.1974 - Aktenzeichen III R 128/73

DRsp Nr. 1997/12239

»Bei der Bewertung von Anteilen an einer Organgesellschaft, die mit dem Organträger einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hat, sind zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren die Betriebsgewinne des Organs als ihre eigenen Betriebsgewinne anzusetzen. Die Ertragsteuern sind in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Bestehen des Ergebnisabführungsvertrags von dem Organ zu entrichten wären. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen im Sinne des § 19 Abs. 3 KStG, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz KStG nur mit 15 v.H. zu versteuern sind, ist nach den Verhältnissen des Organs zu schätzen.«

Normenkette:

BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 13 Abs. 2 ; KStG (1961) § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ; VStR (1963) Abschn. 77, 78, 79, 83 Abs. 2 ;

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.