BFH vom 25.10.1974
VI R 9/72
Normen:
2. VermBG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 151
BStBl II 1975, 157

BFH - 25.10.1974 (VI R 9/72) - DRsp Nr. 1997/12285

BFH, vom 25.10.1974 - Aktenzeichen VI R 9/72

DRsp Nr. 1997/12285

»Eine zwischen einen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung über die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen i.S. des § 5 Abs. 1 2. VermBG, die unwirksam ist, weil der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen nicht allen seinen Arbeitnehmern angeboten hat, kann nicht als Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohnes i.S. des § 4 Abs. 1 2. VermBG behandelt werden.«

Normenkette:

2. VermBG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 14 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1967 die Zusammenveranlagung gewählt haben. Der Ehemann betreibt ein Großhandelsgeschäft. Im Streitjahr 1967 beschäftigte er vier bis sieben Arbeitnehmer, darunter - im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses - seine Ehefrau. Der Kläger zahlte im Streitjahr seiner Ehefrau und einem weiteren Arbeitnehmer über den vereinbarten Arbeitslohn hinaus 312 DM, die nach den Vorschriften des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes (2. VermBG) angelegt wurden. Seinen anderen Arbeitnehmern bot er diese zusätzliche Zahlung nicht an; er stellte ihnen lediglich anheim, gem. § 4 2. VermBG aus ihrem normalen Arbeitslohn vermögenswirksame Leistungen zu erbringen.