BFH vom 25.10.1978
II R 161/75
Normen:
GrEStG Hamburg § 8 Nr. 4, Nr. 5, § 12 Nr. 3, § 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 235
BStBl II 1979, 83

BFH - 25.10.1978 (II R 161/75) - DRsp Nr. 1997/13955

BFH, vom 25.10.1978 - Aktenzeichen II R 161/75

DRsp Nr. 1997/13955

»Die Nacherhebung gemäß § 13 Abs. 3 des Hamburgischen Grunderwerbsteuergesetzes ist von der nach Ablauf der dort genannten Zweijahresfrist zu treffenden Feststellung abhängig, daß die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Erwerbszeitpunkt nicht vorgelegen haben. Ist bis zum Ablauf dieser Frist die beabsichtigte Eigennutzung noch nicht herbeigeführt worden, so führt dies deshalb nicht ohne weiteres zur Nacherhebung der Steuer. Gegebenenfalls kann hierin jedoch ein Indiz dafür gesehen werden, daß die Wohnung im Zeitpunkt ihres Erwerbs nicht zur Nutzung durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt war.«

Normenkette:

GrEStG Hamburg § 8 Nr. 4, Nr. 5, § 12 Nr. 3, § 13 Abs. 3 ;