BFH vom 25.10.1985
III R 67/82
Fundstellen:
BStBl II 1986, 279

BFH - 25.10.1985 (III R 67/82) - DRsp Nr. 1997/16280

BFH, vom 25.10.1985 - Aktenzeichen III R 67/82

DRsp Nr. 1997/16280

»Zur Abgrenzung Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus bei Wohngrundstücken, die vor dem 01.01.1973 bezugsfertig errichtet, um- oder ausgebaut wurden und auf die die neue Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 05.10.1984 III R 192/83 , BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) noch nicht anzuwenden ist. Ein 1968 bezugsfertig errichtetes zweigeschossiges Wohngebäude ist als Zweifamilienhaus zu bewerten, wenn auf jedem Geschoß die für die Führung eines Haushalts notwendigen Räume vorhanden sind und der Treppenaufgang zum Obergeschoß in der durch Türen abgeschlossenen Diele im Erdgeschoß unmittelbar hinter der Hauseingangstür beginnt. Nach den am 01.01.1969 maßgebenden Verhältnissen ist für die Annahme einer Wohnung das Vorhandensein eines eingerichteten Bades oder einer Dusche nicht erforderlich.«