BFH vom 25.11.1975
VIII R 116/74
Normen:
EStG § 18 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 247
BStBl II 1976, 155

BFH - 25.11.1975 (VIII R 116/74) - DRsp Nr. 1997/12703

BFH, vom 25.11.1975 - Aktenzeichen VIII R 116/74

DRsp Nr. 1997/12703

»Ob der Betrieb eines Untersuchungsinstituts für medizinische Mikrobiologie und klinische Chemie eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit begründet, wird durch die Mitarbeit der Steuerpflichtigen am einzelnen Auftrag bestimmt. In einfachen Fällen genügt eine fachliche Überprüfung der Arbeitsleistung der Mitarbeiter, mit der sich der Steuerpflichtige das Ergebnis dieser Tätigkeit zu eigen macht.«

Normenkette:

EStG § 18 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

I. Streitig ist bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages 1967, ob die Tätigkeit des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) - der Betrieb eines Untersuchungsinstituts für medizinische Mikrobiologie und klinische Chemie - als gewerbliches Unternehmen oder als Ausübung eines freien Berufes anzusehen ist.

Der Kläger ist Facharzt für Laboratoriumsdiagnostik. In seinem Institut waren im Streitjahr ein Laborarzt, zwei Ärzte in Ausbildung zum Facharzt für Laboratoriumsdiagnostik und - neben einem Verwaltungsdirektor zur Leitung des Instituts - noch weitere 61 Mitarbeiter (medizinisch-technische Assistentinnen, Laborantinnen, Anlernlinge und Schülerinnen sowie Personal für Büro, Versand, Reinigung und Tierhaltung) beschäftigt.