BFH vom 25.11.1975
VIII R 262/72
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Nr. 3 ; LBeschG § 17 Abs. 3, 4, § 64;
Fundstellen:
BFHE 117, 534
BStBl II 1976, 293

BFH - 25.11.1975 (VIII R 262/72) - DRsp Nr. 1997/12778

BFH, vom 25.11.1975 - Aktenzeichen VIII R 262/72

DRsp Nr. 1997/12778

»1. Werden in einem Kaufvertrag zur Abwendung eines Enteignungsverfahrens nach dem Landbeschaffungsgesetz Zinsen zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart, so können Zinsen für die Zeit vor Abschluß des notariellen Kaufvertrages nur dann anfallen, wenn der Enteignungsberechtigte bereits von diesem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum erlangt hat. 2. Ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor Abschluß des Kaufvertrages liegt regelmäßig dann vor, wenn der Enteignungsberechtigte vorzeitig uneingeschränkt in den Besitz des Grundstücks eingewiesen worden ist. 3. Wurde das Grundstück bereits vor dem 05.05.1955 durch die Besatzungsmächte in Anspruch genommen (sog. Altrequisition), so ist für die Berechnung des Zinsanteils der 05.05.1955 als der gesetzlich fingierte Besitzeinweisungszeitpunkt maßgeblich.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Nr. 3 ; LBeschG § 17 Abs. 3, 4, § 64;

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers (Kläger) ob in dem Kaufpreis, den der Kläger für den Verkauf von Nutz- und Miteigentumsanteilen an einem Grundstück in Verbindung mit dem Landbeschaffungsgesetz (LBeschG) erhielt, Zinsen enthalten sind, die als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensbesteuerung unterliegen.