BFH vom 25.11.1976
IV R 38/73
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 120, 511
BStBl II 1977, 477

BFH - 25.11.1976 (IV R 38/73) - DRsp Nr. 1997/13319

BFH, vom 25.11.1976 - Aktenzeichen IV R 38/73

DRsp Nr. 1997/13319

»Wird in einer typischen GmbH & Co. KG die Gewinnverteilungsabrede in der Weise geändert, daß die Gewinnanteile der Kommanditisten erhöht und der Gewinnanteil der GmbH vermindert wird, so ist die Zustimmung der GmbH zu dieser Vertragsänderung dann keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Änderung zugestimmt hätte, weil sich der der GmbH verbleibende Gewinnanteil immer noch als hochwertig darstellt und weil die GmbH nach den Umständen des Einzelfalles bei einem Ausscheiden der Kommanditisten durch Kündigung außerstande gewesen wäre, das Unternehmen mit ähnlichem Erfolg allein fortzuführen. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn wesentliche Grundlage des Unternehmens der KG die Erfindungen oder ein know-how sind, die ein Kommanditist der KG aufgrund eines kurzfristig kündbaren Lizenzvertrags zur Nutzung überlassen hat, und gleichartige Rechte von dritter Seite nicht ohne weiteres zu erhalten sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Streitig ist bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen für eine GmbH & Co KG,