BFH vom 25.11.1976
IV R 90/72
Normen:
EStG § 5 ; KStDV § 19 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 120, 499
BStBl II 1977, 467

BFH - 25.11.1976 (IV R 90/72) - DRsp Nr. 1997/13314

BFH, vom 25.11.1976 - Aktenzeichen IV R 90/72

DRsp Nr. 1997/13314

»1. Wird bei einer GmbH & Co. KG durch eine Kapitalerhöhung eine Veränderung der für die Gewinnverteilung maßgeblichen Beteiligungsverhältnisse dadurch herbeigeführt, daß die GmbH, obwohl sie hierzu berechtigt und in der Lage war, an der Kapitalerhöhung nicht teilnimmt, so kann hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung in der Form des Übergangs eines Bruchteils des Gesellschaftsanteils der GmbH auf die Kommanditisten liegen. 2. Soweit bei einer derartigen verdeckten Gewinnausschüttung auch ein (partieller) Geschäftswert übergeht, ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG nur der Gewinnanteil der GmbH um diesen Wert zu erhöhen. Eine nochmalige Erhöhung des Gesamtgewinns der KG durch entsprechende Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung bei den Gewinnanteilen der Kommanditisten ist nicht gerechtfertigt.«

Normenkette:

EStG § 5 ; KStDV § 19 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

Gründe: