BFH vom 25.11.1980
VIII R 71/76
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, § 22 Nr. lit. a;
Fundstellen:
BFHE 132, 422
BStBl II 1981, 358

BFH - 25.11.1980 (VIII R 71/76) - DRsp Nr. 1997/14847

BFH, vom 25.11.1980 - Aktenzeichen VIII R 71/76

DRsp Nr. 1997/14847

»Empfängt ein Versicherungsnehmer von einem Versicherer eine Zeitrente, sind die einzelnen Leistungen des Versicherers beim Versicherungsnehmer in voller Höhe Einnahmen i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, § 22 Nr. lit. a;

Gründe:

I. Der frühere Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) schloß im Jahre 1963 als Versicherter und Versicherungsnehmer mit der X-Versicherungs-AG einen Lebensversicherungsvertrag über die Laufzeit vom 1. August 1963 bis zum 1. August 1998 ab. Darin verpflichtete er sich zu monatlichen Beitragszahlungen von 105,30 DM. Die Versicherungsgesellschaft verpflichtete sich:

1. Im Erlebensfall zur Auszahlung eines Versorgungskapitals in Höhe von 30.000 DM zum 1. August 1998;

2. im Falle des vorzeitigen Todes des Versicherten

a) zur Zahlung eines Sterbegeldes in Höhe von 10 v.H. des Versorgungskapitals,

b) zur Zahlung einer jährlichen Rente in Höhe von 3.000 DM, fällig jeweils zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, zuerst zu Beginn des dem Tode nächstfolgenden, zuletzt zu Beginn des letzten Versicherungsjahres, c) zur Auszahlung des vollen Versorgungskapitals bei Ablauf der Versicherungsdauer. Anspruchsberechtigt waren der Versicherungsnehmer und bei dessen vorzeitigem Tode die Erben oder Erbeserben.