BFH vom 26.01.1971
VII B 137/69
Normen:
FGO § 71 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 209
BStBl II 1971, 306

BFH - 26.01.1971 (VII B 137/69) - DRsp Nr. 1997/10443

BFH, vom 26.01.1971 - Aktenzeichen VII B 137/69

DRsp Nr. 1997/10443

»1. Liegt eine unzulässige Beschwerde vor, so ist die Erklärung, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, ohne Wirkung. 2. Lehnt das FG den Antrag, die Vorlage von Akten (§ 71 Abs. 2 FGO) anzuordnen ab, ist diese Entscheidung nicht selbstständig anfechtbar.«

Normenkette:

FGO § 71 ;

In den Rechtsstreit der Beschwerdeführerin gegen das Hauptzollamt (HZA) wegen Eingangsabgaben vor dem Finanzgericht (FG) beanstandete die Beschwerdeführerin, daß der Erlaß des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 7. Februar 1966, den das HZA in seinem Schreiben vom 18. August 1966 an das Zollamt (ZA) erwähnt habe, sich nicht bei den Akten befinde und daß das HZA der Aufforderung der Beschwerdeführerin, ihr unmittelbar eine Abschrift des Erlasses zu übersenden, nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin bat das FG um "Erlaß der zur Durchführung von § 71 Abs. 2 FGO erforderlichen ergänzenden Verfügung". Durch Beschluß vom 7. August 1969 entschied das FG, daß der Antrag der Klägerin zurückgewiesen werde. In den Gründen der Entscheidung führt das FG aus, es habe nach Einsicht in den Erlaß festgestellt, daß dieser nicht den Streitfall betreffe.