BFH - 26.01.1973 (VI R 148/69) - DRsp Nr. 1997/11578
BFH, vom 26.01.1973 - Aktenzeichen VI R 148/69
DRsp Nr. 1997/11578
»Es führt zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung, wenn ein Arbeitgeber, der für seine auswärts beschäftigten Montagearbeiter die Kosten ihrer selbstgewählten Unterkunft von ihren Bezügen einbehält und an den Unterkunftgewährenden abführt, den Unterschied zwischen den niedrigeren Unterkunftskosten und dem in Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 2a LStR 1966 vorgesehenen Betrag von 5 DM, bis zu dem Übernachtungsgeld im allgemeinen steuerfrei gelassen werden kann, steuerfrei auszahlt.«
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