BFH vom 26.01.1973
VI R 201/69
Normen:
AO § 223 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 343
BStBl II 1973, 343

BFH - 26.01.1973 (VI R 201/69) - DRsp Nr. 1997/11436

BFH, vom 26.01.1973 - Aktenzeichen VI R 201/69

DRsp Nr. 1997/11436

»Werden hinterzogene Lohnsteuerbeträge von einem Arbeitnehmer nach § 223 AO nachgefordert, so sind Steuerermäßigungsgründe, die der Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren hätte geltend machen können, auch nach Ablauf der Frist für den Antrag auf Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AO § 223 ;

I. Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ledig und an seinem Wohnort als Kraftfahrer beschäftigt. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Prüfer fest, daß auf der Lohnsteuerkarte 1968 für den Kläger ein auffallend hoher Freibetrag eingetragen war. Eine Rückfrage des Prüfers beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt M - West - FA-W -) ergab, daß bei der Lohnsteuerstelle keine Unterlagen über Eintragungsverfahren für den Kläger - auch nicht für die Jahre vor 1968 - vorhanden waren.

Bei den Eintragungen auf der allein vorhandenen Lohnsteuerkarte 1968 stellte das FA-W fest, daß

a) die bei der Eintragung des Freibetrages verwendete Blockschrift beim FA-W nicht üblich war,

b) die Unterschrift für den zuständigen Beamten der Lohnsteuerstelle unleserlich war und die Schriftzüge unbekannt waren,

c) das aufgedruckte Dienstsiegel eine unleserliche FA-Bezeichnung aufwies.