I. Sachverhalt
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ledig und an seinem Wohnort als Kraftfahrer beschäftigt. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Prüfer fest, daß auf der Lohnsteuerkarte 1968 für den Kläger ein auffallend hoher Freibetrag eingetragen war. Eine Rückfrage des Prüfers beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt M - West - FA-W -) ergab, daß bei der Lohnsteuerstelle keine Unterlagen über Eintragungsverfahren für den Kläger - auch nicht für die Jahre vor 1968 - vorhanden waren.
Bei den Eintragungen auf der allein vorhandenen Lohnsteuerkarte 1968 stellte das FA-W fest, daß
a) die bei der Eintragung des Freibetrages verwendete Blockschrift beim FA-W nicht üblich war,
b) die Unterschrift für den zuständigen Beamten der Lohnsteuerstelle unleserlich war und die Schriftzüge unbekannt waren,
c) das aufgedruckte Dienstsiegel eine unleserliche FA-Bezeichnung aufwies.
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